Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

 1.      Allgemeines

1.1.  Wir erbringen Dienstleistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Dienstleistung/Lieferung als anerkannt.

1.2.  Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3.  Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

2.      Angebot - Vertragsabschluss

2.1.  Alle von uns unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.

2.2.  Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns eine Korrektur des Preises vor.

2.3.  Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 €, die bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.

2.4.  Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2.5.  Aufträge und Bestellungen verpflichten uns erst nach der durch uns erfolgten Auftragsbestätigung.

2.6.  Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

2.7.  Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

 

3.      Ausführungs- und Lieferpflichten

3.1.  Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass wir freien Zugang zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle haben.

3.2.  Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.3.  Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

3.4.  Ist uns die vertraglich geschuldete Erbringung einer Leistung oder Lieferungen nicht möglich, so ist der Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3.5.  Wir sind berechtigt uns anderer Unternehmen zur Erfüllung unserer Verpflichtungen zu bedienen.

3.6.  Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr in Verzuge – allein bei uns. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt uns der Auftraggeber von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

3.7.  Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Ausführung bzw. Lieferung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.


4.      Ausführungsunterlagen

4.1.  Die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und  Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, zu denen wir beauftragt werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

 

5.      Lagerplätze und Anschlüsse

5.1.  Die zur Vertragsausführung notwendigen Anschlüsse (Strom, Wasserversorgung u.a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u.a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entsprechend können wir Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in der für die Vertragsausführung erforderlichen Menge unentgeltlich entnehmen. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

 

6.      Maße und Muster

6.1.  Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

6.2.  Beim Handel mit Betonwaren und Naturprodukten, können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

 

7.      Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

7.1.  Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Leistungen und/oder Lieferungen binnen einer Frist von 20 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.

7.2.  Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand.

7.3.  Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der Materialkosten sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritten zu verlangen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Abschlagsrechnung binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, sind wir berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Materialrechnung bzw. Teil- oder Schlussrechnung, sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – in unserem Eigentum, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Teil- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

7.4.  Im Falle einer voraussichtlich längeren Unterbrechung sind wir berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistung zu verlangen.

7.5.  Bei verspäteter Zahlung werden bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer, berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen wird eine pauschale Mahngebühr von jeweils 10,- € berechnet. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

7.6.  Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

7.7.  Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.

7.8.  Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

7.9.  An- und Abfahrten werden mit 0,50 € pro Kilometer berechnet. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer unser Sitz.

7.10. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

 

8.      Abnahme

8.1.  Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit uns durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf der 10 Werktage nach Ausfertigung der Schlussrechnung als abgenommen.

8.2.  Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8.3.  Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieses gilt auch während der Ausführungsphase.

8.4.  Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.5.  Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung Ansprüche nach § 645 BGB.

 

9.      Garantie und Gewährleistung

9.1.  Wir übernehmen die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2.  Für von uns durchgeführte Bauleistungen erhält der Auftraggeber eine Gewährleistung von fünf Jahren, für alle weiteren Leistungen und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.

9.3.  Für von uns gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers, innerhalb von 12 Stunden schriftlich anzuzeigen. Danach wird von uns keine Gewährleistung mehr übernommen.

9.4.  Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Hagel, schwerer Regen, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

9.5.  Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel haben wir den Auftraggeber hinzuweisen.

9.6.  Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von uns ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.7.  Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

9.8.  Trifft ein Gewährleistungsfall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

9.9.  Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

9.10. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten infolge der Gefahren der Arbeiten.


10.   Datenschutz

10.1. Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten bekannt sind, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.

10.2. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung an die mit der Lieferung der Baustoffe, Bauteile und Pflanzen sowie für anfallende Entsorgung beauftragten Unternehmen weitergegeben.

 

11.   Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von ALBRECHT Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Herzberg bzw. Landgericht Göttingen). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von ALBRECHT Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Herzberg bzw. Landgericht Göttingen).

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

11.3. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Stand Januar 2023

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Stand 01-2023.pdf (175.63KB)
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